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Entwurf des Wachstumschancengesetzes sieht für KfW-55-Wohnungsneubauten 6 Prozent Sonderabschreibung vor

Wohnungsneubauten, mit deren Bau in den nächsten sechs Jahren begonnen wird, sollen nach den jüngsten Meseberg-Beschlüssen der Bundesregierung über ein Wachstumschancengesetz von einer erhöhten degressiven Abschreibung von 6 Prozent profitieren können. Die Bundesregierung erhofft sich daraus einen Impuls für den dringend benötigten Wohnungsneubau. Aus der Immobilienwirtschaft sind allerdings Zweifel zu hören, ob die Maßnahme angesichts der gestiegenen Bau- und Finanzierungskosten ausreicht, um dem Wohnungsneubau auch im Segment des bezahlbaren Wohnens den erforderlichen Anschub zu geben. 

Der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) sieht u.a. die Möglichkeit der degressiven Sonderabschreibung für Wohnungsbauvorhaben in Deutschland sowie anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums vor, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 begonnen werden und den KfW-Effizienzstandard 55 erfüllen. Auch Käufer eines solchen Wohnungsbauvorhabens profitieren von der Sonderabschreibung. Voraussetzung bei einem Erwerb ist die Beurkundung des Kaufvertrags innerhalb des genannten Zeitraumes und spätestens im Jahr der Fertigstellung des Wohnungsbauvorhabens. Zudem muss das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude spätestens im Jahr der Fertigstellung auf den Käufer übertragen werden.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, erfolgt diese degressiv jeweils in Höhe von 6 Prozent auf die Investitionskosten, jedoch reduziert um die Abschreibungen der Vorjahre (Restwert). Als Investitionskosten gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind bei der Inanspruchnahme der degressiven Sonderabschreibung ausgeschlossen. Bei unterjährigem Herstellungsbeginn bzw. Erwerb gilt die Sonderabschreibung zeitanteilig. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist jederzeit möglich. In diesem Fall erfolgt die Abschreibung auf den Restwert, also die ursprünglichen Investitionskosten abzüglich der bereits erfolgten Abschreibungen.

Gegenüberstellung der degressiven und linearen Abschreibung (Investitionskosten = EUR 1.000.000): 

Degressive Abschreibung

Jahr

01

02

03

Abschreibung

EUR 60.000

EUR 56.400

EUR 53.016

Restwert

EUR 940.000

EUR 883.600

EUR 830.584

Lineare Abschreibung (3 % p.a.)

Jahr

01

02

03

Abschreibung

EUR 30.000

EUR 30.000

EUR 30.000

Restwert

EUR 970.000

EUR 940.000

EUR 910.000

Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Es gilt das Datum der Baubeginnsanzeige nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Anders als noch im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, sollen damit nun auch bereits genehmigte aber erst nach dem 1. Oktober 2023 begonnene Vorhaben umfasst sein. Damit soll der Genehmigungsüberhang beim Wohnungsbau abgeschmolzen werden. Beim Kauf einer Immobilie wird auf das Datum des rechtswirksamen Abschlusses des Kaufvertrags abgestellt. Die Immobilie muss in diesem Fall bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Das ist der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Käufer übergehen.

Durch die Maßnahmen soll angesichts des drastischen Einbruchs bei den Genehmigungen von Neubauprojekten und dem zunehmenden Druck am Wohnungsmietmarkt insbesondere in Großstädten noch in diesem Jahr ein Investitionsanreiz für Bauherren bzw. Vermieter geschaffen werden, sodass Bauvorhaben zügig angestoßen und umgesetzt werden. 

Das Gesetz wird nun im Bundestag beraten. Die Verabschiedung im Bundestag ist für den 10. November 2023 geplant. Damit es in Kraft treten kann, müssen neben dem Bundestag auch die Bundesländer zustimmen.