Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat letzte Woche den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2019 veröffentlicht, der unter anderem die schon seit vielen Monaten diskutierten Änderungen der Regelungen im Grunderwerbsteuergesetz für die sogenannten Share Deals enthält.
Im Wesentlichen enthält der Referentenentwurf die erwarteten Verschärfungen für Share Deals, insbesondere
1. die Absenkung der Schwelle bei Übertragungen von Anteilen an Personengesellschaften und Anteilsvereinigungen von 95% auf 90%,
2. die Verlängerung der Haltefristen von 5 auf 10 Jahre bzw. 15 Jahre und
3. die Einführung eines neuen Steuertatbestandes, wonach die Übertragung von mindestens 90% der Anteile an Kapitalgesellschaften auf neue Gesellschafter innerhalb von 10 Jahren Grunderwerbsteuer auslöst.
Eine gute Nachricht ist, dass entgegen einer weit verbreiteten Befürchtung dem Referentenentwurf zufolge die Änderungen nicht rückwirkend in Kraft treten sollen. Die vorgesehenen Übergangsregelungen sind jedoch kompliziert und umfangreich. Im Wesentlichen soll Folgendes gelten:
• Grundsätzlich sollen die Neuregelung erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, die nach Ablauf des 31. Dezember 2019 verwirklicht werden. Danach würden alle Transaktionen, die noch in diesem Jahr vollzogen werden, nach den bisherigen Regelungen zu beurteilen sein.
• Eine weitere Übergangsregelung ist für die Anwendung des neuen § 1 Abs. 2b GrEStG (Übertragung von mindestens 90% der Anteile an Kapitalgesellschaften) vorgesehen. Danach soll die Neuregelung keine Anwendung finden, wenn das Kausalgeschäft, also in der Regel der Kaufvertrag, innerhalb eines Jahres vor dem maßgeblichen Stichtag abgeschlossen wurde und die Anteile innerhalb eines Jahres nach dem maßgeblichen Stichtag übertragen werden. Bei Kaufverträgen, die vor mehr als einem Jahr vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, soll die Übergangsregelung nicht greifen und damit bei Vollzug nach dem 31. Dezember 2019 die Neuregelung anwendbar sein. Maßgeblicher Stichtag für diese und weitere Übergangsregelungen soll die Einbringung des Entwurfes in den Bundestag sein.
• Eine vergleichbare Übergangsregelung sieht der Entwurf für die Übertragung von mindestens 90% der Anteile an Personengesellschaften innerhalb eines 10-Jahreszeitraums auf neue Gesellschafter nach § 1 Abs. 2a GrEStG vor. Auch hier soll die Neuregelung dann keine Anwendung finden, wenn das Kausalgeschäft innerhalb eines Jahres vor dem maßgeblichen Stichtag abgeschlossen wurde und die Übertragung der Anteile innerhalb eines Jahres nach dem maßgeblichen Stichtag erfolgt.
• Gesellschafter, die zum 31. Dezember 2019 schon als Altgesellschafter einer Personengesellschaft qualifizieren, bleiben Altgesellschafter. Dies betrifft Gesellschafter, die schon seit 5 Jahren, aber noch nicht seit 10 Jahren Gesellschafter sind.
• Die Altregelungen zu Anteilsübertragungen und Anteilsvereinigungen bleiben subsidiär anwendbar. Sofern ein Gesellschafter heute also 94,9% der Anteile an einer Gesellschaft hält, kann er diese nicht aufstocken, ohne damit Grunderwerbsteuer auszulösen.
Das BMF hat verschiedene Verbände aufgefordert, zu dem Referentenentwurf bis zum 5. Juni 2019 Stellung zu nehmen. Wir gehen davon aus, dass der Entwurf erst nach Auswertung der Stellungnahmen der Verbände in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden wird.
Wir weisen darauf hin, dass sich die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen aufgrund der Stellungnahmen oder im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch ändern können. Dies gilt auch für die vorgesehenen Übergangsregelungen.
Fazit:
Auch wenn der Referentenentwurf für die weitere Planung noch keine abschließende Sicherheit bietet, lassen sich daraus unseres Erachtens insbesondere im Hinblick auf die Übergangsvorschriften wesentliche Anhaltspunkte für die Umsetzung von geplanten und laufenden Transaktionen ableiten. Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf die avisierte Gesetzesänderung.